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Neue Regelung für eine Kostenübernahme der Cannabistherapie durch Krankenkassen

G-BA Beschluss Cannabis Kassenübernahme Krankenkasse

Neue G-BA Regelung Key Facts

  • G-BA-Regelung zur Cannabisverordnung 2024: Neue Bestimmungen erleichtern Ärzten die Verschreibung von Medizinalcannabis, indem die Genehmigungspflicht für bestimmte Fachärzte entfällt.
  • Reduzierte Bürokratie: Patienten mit schweren Erkrankungen wie Krebs und chronischen Schmerzen profitieren von schnelleren Therapieentscheidungen, ohne lange auf Krankenkassengenehmigungen warten zu müssen.
  • Betroffene Fachgebiete: 16 Fachärzte, darunter Allgemeinmedizin, Neurologie und Innere Medizin, sowie 5 spezialisierte Zusatzqualifikationen wie Palliativmedizin, sind von der neuen Regelung umfasst.
  • Patientensicherheit: Trotz Erleichterungen können Ärzte weiterhin freiwillige Genehmigungen einholen, um die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten.
  • Weiterhin gültige Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Cannabistherapie: Eine schwerwiegende Erkrankung und keine alternative Behandlungsmöglichkeit müssen weiterhin bestehen. Ebenso ist die Positive Wirkungsaussicht auf den Krankheitsverlauf eine Voraussetzung.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat kürzlich neue Regelungen zur Verordnung von medizinischem Cannabis erlassen, die eine bedeutende Erleichterung für Ärzt:innen und Patient:innen darstellen. Bislang vergingen etwa zwei Wochen, bis eine Krankenkasse über die Genehmigung oder Ablehnung einer Cannabistherapie entschied; 4 Wochen sogar, wenn der Medizinische Dienst hinzugezogen wurde. Bei der Erstverordnung war üblicherweise eine Genehmigung erforderlich, was zu diesen Verzögerungen führen konnte. Während dieser Wartezeit litten viele Patienten erheblich, insbesondere jene mit schwerwiegenden Erkrankungen wie Krebs, Multipler Sklerose oder chronischen Schmerzen. Je nach Krankenkasse wurden bisher 30 bis 40 Prozent der Anträge abgelehnt. Diese hohe Ablehnungsquote führte dazu, dass immer weniger Ärzte bereit waren, Anträge auf Kostenübernahme bei den Krankenkassen einzureichen.

Die neuen Bestimmungen legen fest, dass Ärzte bestimmter Fachrichtungen nun von der Genehmigungspflicht befreit sind. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegten Qualifikationen basieren auf der Annahme, dass die betroffenen Ärzt:innen in den ersten fünf Jahren nach der Einführung von Medizinalcannabis in Deutschland 2017 bereits Erfahrungen mit dessen Verschreibung gesammelt haben. Aufgrund dieser Erfahrung sind sie in der Lage, die Verordnungsvoraussetzungen gemäß § 44 kompetent zu bewerten. Insgesamt umfasst der Beschluss 16 Fachgebiete und 5 Zusatzweiterbildungen, welche sicherstellen, dass entsprechende Mediziner:innen die Cannabistherapie bestmöglich beurteilen können:

  • Allgemeinmedizin
  • Anästhesiologie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Innere Medizin
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Innere Medizin und Infektiologie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin und Nephrologie
  • Innere Medizin und Pneumologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Neurologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie

UND Zusatzweiterbildung in:

Beschlossen wurde zudem eine Evaluation der Regelung nach 15 Monaten (nach Anzahl der Verordnungen nach Facharztgruppen und Anträgen zur Kostenübernahme, Regresse und Prüfverfahren).

Diese Änderungen sollen die bürokratischen Hürden senken und gleichzeitig die Patientensicherheit gewährleisten. Ärzt:innen, die unter diese Regelungen fallen, können nun direkter und schneller auf die Bedürfnisse ihrer Patient:innen reagieren, ohne auf die Genehmigung der Krankenkassen warten zu müssen.

Was bedeutet die neue Regelung für Patienten, Ärzte und Krankenkassen?

Fachärzt:innen mit entsprechenden Zusatzweiterbildungen können nun in den meisten Fällen selbst entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung mit Kostenübernahme gegeben sind.

Weiterhin, und unabhängig vom neuerlichen Beschluss, gelten die allgemeinen Voraussetzungen für eine Cannabistherapie:

  • Es liegt eine schwerwiegende Erkrankung vor.
  • Es steht keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung mehr zur Verfügung (z.B. auch Nebenwirkungen anderer Medikamente sind zu gravierend)
  • Eine Aussicht auf eine spürbare positive Wirkung auf den Krankheitsverlauf oder schwere Symptome, insbesondere zur Verbesserung der Lebensqualität, besteht.

Es bleibt allerdings weiterhin möglich, eine freiwillige Genehmigung zu beantragen, falls Zweifel bezüglich der Verschreibung bestehen, um die Sicherheit der Patient:innen zu gewährleisten. Diese neuen Regelungen werden in Kraft treten, sobald sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und keine Einwände vom Bundesministerium für Gesundheit erhoben werden.

Quelle

https://www.g-ba.de/downloads/39-261-6728/2024-07-18_AM-RL_Abschnitt-N-Paragraf-45-Genehmigungsvorbehalt-Cannabis.pdf

Autor: Dr. Nadine Herwig
Dr. Nadine Herwig - Leiterin Grünhorn Academy
Dr. Nadine Herwig studierte von 2006 bis 2010 Angewandte Naturwissenschaften an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg. Ihre Promotion führte sie am Helmholtz-Zentrum in Dresden-Rossendorf am Institut für Radiopharmazie durch. Zu ihren bislang publizierten wissenschaftlichen Arbeiten gehören u. a. Originalartikel auf dem Gebiet der Hautkrebsforschung und der Biomarker.