Das Reisen mit medizinischem Cannabis ins Ausland

Reisen mit medizinischem Cannabis ins Ausland

Mit Beginn der Urlaubszeit stellt sich Cannabispatient:innen häufig die Frage, ob sie ihr medizinisches Cannabis mit in den Urlaub bzw. ins Ausland nehmen dürfen.

Auch im Urlaub sollten Patient:innen nicht auf ihre Medikamente verzichten. Die für die Dauer von 30 Tagen angemessene Menge darf vom Arzt verschrieben und als Reisebedarf mitgeführt werden. Es gilt jedoch einige Aspekte im Vorfeld zu prüfen. Vorab ist in jedem Fall ein Gespräch mit dem Arzt zu suchen und sich zu informieren, wie einzelne Länder die Einfuhr von medizinischem Cannabis handhaben. In manchen Staaten ist die Mitnahme nicht möglich, daher ist es ratsam sich vor der Reise bei der zuständigen Botschaft oder Konsulat über Anforderungen und Einreisebestimmungen zu informieren.

In Staaten des Schengener Abkommens ist die Mitnahme des verschriebenen medizinischen Cannabis möglich. Hierbei ist lediglich eine angemessene Menge für die Dauer von 30 Tagen erlaubt. Für diese Menge muss der Arzt zusammen mit dem Patient eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens auszufüllen. Vor Antritt der Reise ist es notwendig, dass diese Bescheinigung von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten anderen Stelle beglaubigt wird. Die Beglaubigung erfolgt nur aufgrund einer ärztlichen Verschreibung (Rezept). Dieses Dokument ist maximal für 30 Tage gültig und stets als Nachweis mit sich zu führen. Wichtig hierbei: Für jedes einzelne Arzneimittel ist dieses Dokument in der beglaubigten Version notwendig! Das bedeutet bei der Verordnung von mehreren Blütensorten oder Extrakten ist jeweils eine solche Bescheinigung auszufüllen und von der zuständigen Behörde beglaubigen zu lassen. Immer mitzuführen ist auch die ärztliche Verschreibung, sprich das Rezept.

Weiterhin ist zu beachten, dass bei Flugreisen die Arzneimittel immer zusammen mit einer Kopie des Rezeptes und der Bescheinigung im Handgepäck mitzuführen sind.

Auch für Pendler, die beispielsweise in Österreich oder der Schweiz arbeiten, aber in Deutschland wohnen, ist eine solche Bescheinigung notwendig.

Für die Einreise in Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, wird empfohlen sich nach dem Leitfaden des Internationalen Suchtstoffamtes (INCB) zu richten. Hiernach ist eine ebenfalls durch die Landesgesundheitsbehörde beglaubigte, mehrsprachige Bescheinigung mit Angaben zur Dosierung (Einzel- sowie Tagesdosen), Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise mitzuführen. Ein verbindliches Formular dazu gibt es nicht, aber das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat dazu ein Musterformular erstellt, welches für diesen Zweck genutzt werden kann. Auch hier gilt für jedes einzelne Arzneimittel muss eine beglaubigte Bescheinigung mitgeführt werden. Auf der Seite des INCB finden Sie eine Liste mit Ländern zu dessen Regulatorien.  

Für den Fall, dass eine Mitnahme von medizinischem Cannabis in das gewünschte Ausland nicht möglich ist, kann der Arzt vorübergehend eine andere Therapie durchführen bzw. verordnen oder der Patient sieht von einer Reise in das entsprechende Land ab. Eine andere Möglichkeit wäre zu recherchieren, ob ein vor Ort ansässiger Arzt das benötigte Arzneimittel oder ein Äquivalent verordnen kann, sofern diese verfügbar sind und eine Mitnahme aus Deutschland nicht möglich ist. Eine letzte Option für die Mitnahme von medizinischem Cannabis kann eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung sein, diese muss jedoch bei der Bundesopiumstelle beantragt werden. Dabei handelt es jedoch um ein umfangreiches Verfahren und wird nur in Ausnahmefällen gewährt.

Vor jeder Reise ins Ausland sollten sich Patient:innen unbedingt rechtzeitig informieren, welche Regelungen zum jeweiligen Reisezeitpunkt im Urlaubsziel gelten und welche Vorkehrungen vorab getroffen werden müssen.

Autor: Laura
Laura  Autor Grünhorn Cannabis Apotheke
Laura arbeitet seit 2011 als Pharmazeutisch-technische Assistentin und ist seit 2021 bei Grünhorn. Zu ihren Schwerpunktthemen gehört die Prüfung der Rezepte, Patientenberatung und die Herstellung patientenindividueller Rezepturen, wie Cannabisblüten, Extrakte und Kapseln.