Legalisierung von Cannabis - Was gilt ab dem 01. April 2024?

Legalisierung von Cannabis Was ändert sich?
Endlich ist es so weit: ein weiterer Meilenstein in der Cannabis-Legalisierung ist geschafft! Am 22.03.2024 stimmte der Bundesrat nach langem Hin und Her nun doch für die hart umkämpfte Teillegalisierung. Das bedeutet, dass der Besitz sowie Konsum von Cannabis straffrei bleibt (unter bestimmten Bedingungen) und medizinisches Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel gilt. Die Ampelkoalition setzt mit der Cannabis-Teillegalisierung eines ihrer größten Versprechen aus dem Koalitionsvertrag um. 

Was ändert sich für Cannabis-Apotheken, Patienten und Ärzte? 

Die Cannabis-Teillegalisierung bewirkt auch Erleichterungen in der Verschreibung von medizinischem Cannabis. Medizinisches Cannabis ist fortan nicht mehr als Betäubungsmittel einzustufen. Die Verschreibung bleibt rezeptpflichtig, aber:
  • Es wird einfacher für den Arzt medizinisches Cannabis zu verschreiben, da die aufwändige Dokumentation für Betäubungsmittel entfällt. Sie haben dadurch die Möglichkeit bei mehr Ärzten und Telekliniken Rezepte für medizinisches Cannabis zu erhalten.
  • Ihr Arzt hat die Möglichkeit, Ihnen medizinisches Cannabis auf verschiedenen Rezepten zu verschreiben. Sie können diese Rezepte bereits im Shop-Checkout vorab an uns übermitteln und uns anschließend das Original per Post zusenden.
    • bei vorhandener Kostenübernahme durch ihre Krankenkasse = rosa Rezept (GKV)
    • wenn sie Selbstzahler sind = blaues, grünes oder weißes Privatrezept
  • Außerdem können E-Rezepte ausgestellt werden, die Sie auch bei uns einlösen können. Dafür nutzen Sie bitte den Rezept-Upload im Shop-Checkout. Sie müssen das Rezept nicht postalisch an uns senden.
  • Darüber hinaus versenden Telekliniken ein digital signiertes Rezept direkt an die von Ihnen ausgewählte Apotheke. Auch hier entfällt die postalische Zustellung des Rezepts und beschleunigt den Versand. Ihr Rezept erhalten Sie anschließend unterschrieben zusammen mit Ihrer Bestellung zurück.
  • Durch den Wegfall der BTM-Rezepte haben die verschiedenen Rezepte eine unterschiedliche Gültigkeit
    • rosa Rezept (Gesetzliche Krankenkasse bei Kostenübernahme): 28 Tage ab Ausstellungsdatum
    • Privatrezepte (blau, grün, weiß): 3 Monate ab Ausstellungsdatum
WICHTIG: Bitte prüfen Sie vor Ihrer Bestellung, ob Ihre Sorte verfügbar ist. Nutzen Sie dafür unseren Live-Bestand. Benötigen Sie Unterstützung bei der Auswahl eines geeigneten Präparats unterstützt Sie unser Blütenfinder.
Denken Sie bitte auch daran die per Mail zugesendete Rechnung per Paymentlink (Angebot verschiedener Zahlarten) schnell zu bezahlen, damit wir ihr Rezept zeitnah bearbeiten können.

Was ändert sich für Cannabis-Konsumenten?  

Cannabis-Konsumenten erwarten einige neue Regelungen, die den Besitz, Konsum und Anbau von Cannabis vereinfachen:
  • Ab dem 01. April ist für Erwachsene der Besitz von bis zu 25 Gramm getrockneten Pflanzenmaterials zum privaten Eigenkonsum erlaubt. Diese Menge an Cannabis darf auch im öffentlichen Raum mit sich geführt und konsumiert werden
  • Zu Hause in den eigenen vier Wänden dürfen Erwachsene bis zu 50 Gramm Cannabis aufbewahren.
  • In der privaten Wohnung können nun auch bis zu drei Pflanzen gleichzeitig angebaut werden – weitere Hanfpflanzen sind nicht erlaubt und müssen sofort vernichtet werden.
  • Das Cannabis der eigens angebauten Pflanzen darf nur zum Eigenkonsum geerntet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Außerdem müssen Samen, Pflanzen und geerntetes Cannabis jederzeit vor Kindern geschützt werden (zum Beispiel in Schränken und Räumen, die sich abschließen lassen). 
Für Kinder und Jugendliche gilt:
  • Der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis bleibt für Minderjährige nach wie vor verboten. Weitergaben an Kinder und Jugendliche sind nicht erlaubt und daher strafbar.
  • Der unmittelbare Konsum in der Gegenwart von unter 18-Jährigen ist verboten, genau wie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
  • Der Konsum von Cannabis ist zudem auf Spielplätzen, in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und der Sichtweite von diesen Orten (also in 100 Metern Luftlinie) streng untersagt. 

Cannabis-Anbauvereine: Was sind sie und wie sollen sie aussehen? 

Mit dem neuen Cannabisgesetz werden zum 01. Juli 2024 auch sogenannte „Anbauvereinigungen“ für Volljährige erlaubt. In den, umgangssprachlich als „Cannabis-Clubs“ bezeichneten, Anbauvereinen können bis zu 500 Mitglieder Cannabis anbauen und untereinander zum Eigenkonsum abgeben – hier gilt: höchstens 25 Gramm je Mitglied am Tag sowie im Monat nicht mehr als 50 Gramm. Für 18- bis 21-Jährige gelten andere Regeln: sie dürfen im Monat höchstens 30 Gramm mit maximal zehn Prozent THC besitzen. 
Die Cannabis-Clubs müssen nicht-kommerzielle Vereine sein und benötigen eine befristete Erlaubnis. Weitere Regelungen für die Anbauvereinigungen sind außerdem: 
  • das Anbaugebäude darf keine Wohnung sein 
  • auffällige Schilder an den Clubs und Werbung für die Vereine sind nicht erlaub
  • Cannabis darf nicht vor Ort konsumiert werden
  • die Sicherung der Anbauflächen und Lager ist Pflicht 
  • für Transporte sollen spezielle Regeln gelten 

Weitere Vorgaben für die Cannabis-Clubs 

Wer gemeinschaftlich angebautes Cannabis bekommen möchte, muss es bei den Anbauvereinen persönlich entgegennehmen und dafür den Mitgliedsausweis und einen amtlichen Ausweis mit Foto vorlegen. Zur Abgabe sind nur getrocknete Cannabisblüten und blütennahe Blätter (Marihuana) sowie das abgesonderte Harz (Haschisch) erlaubt. Mischungen mit Nikotin, Tabak oder Lebensmitteln sind verboten.
Die Packungen mit dem enthaltenen Marihuana oder Haschisch müssen neutral gestaltet sein und einen Infozettel enthalten, auf dem das Gramm-Gewicht, die Sorte, der durchschnittliche THC-Gehalt als Prozent-Angabe und Hinweise zu Risiken beim Konsum stehen müssen. Für das Cannabis darf kein Kaufpreis verlangt werden, denn die Anbauvereine sollen sich lediglich durch die gezahlten Mitgliedsbeiträge finanzieren. Es wird außerdem Dokumentationspflichten und amtliche Kontrolle geben.  

Diese Regelungen treten mit der Cannabis-Teillegalisierung ebenfalls in Kraft

In dem Cannabisgesetz werden auch Sanktionen angesprochen: Erwachsene, die bis zu 30 Gramm Cannabis mit sich führen oder zu Hause bis zu 60 Gramm haben, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Wer noch mehr Gramm dabei oder zu Hause hat, macht sich hingegen strafbar.  
Außerdem folgt der Cannabis-Teillegalisierung eine Amnestie-Regelung: Das heißt, dass bereits verhängte Geld- und Haftstrafen wegen Cannabisdelikten, die zukünftig nicht mehr strafbar sind, erlassen werden – sofern sie noch nicht vollständig vollstreckt sind. Für Inhaftierte bedeutet das unter anderem eine rückwirkende Straffreiheit. Gibt es Fälle, in denen nur ein Teil der damals begangenen Tat aufgrund des neuen Gesetzes nicht mehr strafbar ist, müssen Gerichte die alte Strafe aufheben und eine neue Gesamtstrafe festlegen. Betroffene können nun auch einen Antrag stellen, um Einträge im Bundeszentralregister tilgen zu lassen. Besonders relevant ist diese Möglichkeit zum Beispiel für Führungszeugnisse. 
Das Verkehrsministerium prüft momentan noch, wie es mit einem THC-Grenzwert für Cannabis am Steuer aussehen könnte. Als Beispiel wird die 0,5-Promille-Grenze für Alkohol genannt. Die Expertenvorschläge dafür sollen bis Ende März vorliegen. 

Quellen:
https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/cannabis-legalisierung-128.html 
 https://www.wuerttembergische.de/blog/medizinisches-cannabis-legalisierung-2024-patienten/  
 https://www.ln-online.de/lokales/luebeck/cannabis-amnestie-luebecker-staatsanwaltschaft-prueft-538-verfahren-2OJBAW64PZFOPD7W7TPUE5U6I4.html
Autor: Dr. Nadine Herwig
Dr. Nadine Herwig - Leiterin Grünhorn Academy
Dr. Nadine Herwig studierte von 2006 bis 2010 Angewandte Naturwissenschaften an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg. Ihre Promotion führte sie am Helmholtz-Zentrum in Dresden-Rossendorf am Institut für Radiopharmazie durch. Zu ihren bislang publizierten wissenschaftlichen Arbeiten gehören u. a. Originalartikel auf dem Gebiet der Hautkrebsforschung und der Biomarker.