Welche Angaben muss ein BtM-Rezept enthalten?

Rezept Vordruck BtM Rezept

UPDATE 1.4.2024 - Das BtM-Rezept entfällt

Alle Informationen in unserem aktuellen Blog-Beitrag: Legalisierung von Cannabis

Das BtM-Rezept – Worauf kommt es an? Welche Angaben sind wichtig und notwendig?

Seit 2017 kann medizinisches Cannabis auf Rezept verschrieben werden. Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile sowie Pflanzenextrakte für medizinische Zwecke sind in der Anlage 3 des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt und sind somit als verkehrsfähige Betäubungsmittel eingestuft.
Für die Verschreibung von Betäubungsmitteln gibt die Bundeopiumstelle dafür vorgesehenen amtliche Formblätter, BtM-Rezepte und den BtM-Anforderungsscheine aus. Ärztinnen und Ärzte können die Formulare beantragen und werden mit einer BtM-Nummer registriert.

Das BtM-Rezept ist ein 3-teiliges Formblatt:

  • Teil II ist das oberste (gelbe) Blatt. Dies dient der Apotheke zur Verrechnung.
  • Teil III ist das mittlere Blatt. Dieser verbleibt beim verschreibenden Arzt.
  • Teil I ist das unterste Blatt und verbleibt in der Apotheke zur Dokumentation.

Der Patient erhält Teil II und Teil I zur Vorlage in der Apotheke. Somit ist für die Bestellung bei gruenhorn.de eine Zusendung beider Rezeptteile für die Bearbeitung notwendig!
Bei der Ausstellung eines BtM-Rezeptes sind gewisse Angaben notwendig, um eine korrekte Belieferung vornehmen zu können.


  1. Angaben zum Patienten: Name, Anschrift, Geburtsdatum
    a. Kassenrezept: Angaben zur entsprechenden Krankenkasse1
    b. Privatrezept: Angaben zur Krankenkasse entfallen

  2. Ausstellungsdatum: BtM-Rezepte sind ab diesem Datum sieben Tage gültig. Eine Belieferung darf nicht mehr erfolgen, wenn das Rezept (Teil I und Teil II) nicht innerhalb dieser Frist in einer Apotheke eingegangen ist.

  3. Eindeutige Verschreibung: eindeutige Arzneimittelbezeichnung mit Menge, Gehalt/Stärke und Darreichungsform2

  4. Dosierungsanweisungen: Angaben zur Dosierung und Anwendungshinweise
    a. In schriftlicher Form auf einer separaten Anweisung des Arztes, welche dem Patienten beim Arztbesuch ausgehändigt wird. Auf dem Rezept: „Dosierung gemäß schriftlicher ärztlicher Anweisung.“
    i. Es ist von Vorteil der Apotheke eine Kopie der Dosieranweisung zukommen zu lassen.
    b. Patientenindividuelle Angabe der Dosierung auf Rezept (Angabe der Einzel- und Tagesdosis)
    i. Achtung: Seit dem 01.07.2021 bei Verschreibung von medizinischem Cannabis zur Verrechnung bei der Krankenkasse notwendig! (Siehe 2)

  5. Arztstempel und Arztunterschrift:
    a. Stempel: Name, Berufsbezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der Praxis. Bei Gemeinschaftspraxisstempeln ist der verschreibende Arzt zu markieren.
    b. Der verschreibende Arzt muss unterschreiben.

  6. Weitere Angaben des Arztes: Betriebsstättennummer, LANR (lebenslange Arztnummer)

  7. Rezeptnummer: 9-stellig, einmalig und fortlaufend, dem verschreibenden Arzt zugeordnet

Sind alle diese Angaben vollständig, kann das verschriebene Arzneimittel an den Patienten abgegeben werden.
Patienten, die ihr verordnetes Arzneimittel privat bezahlen, erhalten Teil II des Rezeptes bearbeitet mit Stempel und Unterschrift der Apotheke für ihre Unterlagen zurück. Patienten, die Cannabis in verschiedenen Darreichungsformen von der Krankenkasse erstattet bekommen, erhalten eine Kopie des bearbeiteten Rezeptes mit Stempel und Unterschrift der Apotheke mit Ihrer Lieferung.

1 Die Kostenübernahme für medizinisch angewendetes Cannabis kann bei der Krankenkasse beantragt werden. Sollte bereits bereits eine Kostenübernahmebestätigung der Krankenkasse vorliegen, ist es von Vorteil diese bei einer Rezeptbestellung bei gruenhorn.de als Kopie oder digital mitzusenden, um etwaige Rückfragen zu vermeiden.

2
Beispielverordnungen:

Blüten:
Cannabisblüten unverarbeitet, Tilray THC22 Indica No.2 Master Kush 10 Gramm
Dos.: abends 0,2 g zur Verdampfung und Inhalation.

Extrakt:
420
Natural 22/1 Vollspektrumextrakt 25mg/ml 25ml
Dos.: 1x täglich 0,1 ml zur oralen Einnahme.

Kapseln:
IMC 20/1 Vollspektrumextrakt-Kapseln 2,5 mg 60 Kapseln
Dos.: 2x täglich 1 Kapsel einnehmen.

Höchstmengenverordnung und was es bedeutet

Bei der Verordnung von Betäubungsmitteln, wie auch Cannabis für medizinische Zwecke sind viele Aspekte durch Ärzt:innen zu beachten. Notwendig sind hier vor allem die eindeutige Bezeichnung des Arzneimittels oder der Cannabis-Rezeptur, sowie dessen Menge und die Dosierung in Einzel- und Tagesdosis. Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung regelt die Verschreibung von Betäubungsmitteln von den Angaben auf dem Rezept bis hinzu Verstößen und der Nachweisführung. Die §§ 2, 3 und 4 der BtMVV geben eine Höchstabgabemenge von Betäubungsmitteln innerhalb von 30 Tagen vor. In diesen Paragrafen sind alle verordnungsfähigen Betäubungsmittel mit der jeweiligen Höchstmenge in Milligramm aufgeführt. Auch für medizinische Cannabiszubereitungen sind folgende Mengen aufgelistet:

  • Cannabis in Form von getrockneten Blüten: 100 000 mg (100 Gramm)
  • Cannabisextrakt (bezogen auf den ∆9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt): 1 000 mg (1 Gramm) 
  • Dronabinol: 500 mg (0,5 Gramm)
  • Beispiel.: Grünhorn GG 22/1 Vollspektrumextrakt 25 mg/ml 25ml enthält insgesamt 625 mg ∆9-Tetrahydrocannabinol
  • Beispiel: Grünhorn GG 22/1 Vollspektrumextrakt 50 mg/ml 20ml >> enthält 1 000 mg ∆9-Tetrahydrocannabinol

Ausschlaggebend für die 30 Tage ist das Ausstellungsdatum auf der Betäubungsmittelverordnung (BtM-Rezept). Wenn bisher die Höchstmengen überschritten wurden, musste dies auf dem Rezept mit einem „A“ durch den Arzt gekennzeichnet werden. Allerdings ist diese Kennzeichnung nicht immer erfolgt, wodurch Verzögerungen in der Abgabe der verordneten Arzneimittel entstanden sind und dadurch die lückenlose Therapieversorgung gefährdet wurde. Wenn bei der Kontrolle der GKV-Rezepte das Fehlen des „A“ nicht bemerkt wurde, drohte bisher die Retaxierung der Verordnung.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte einen Entwurf zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) erarbeitet. „In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Vorgabe aufgrund der fortschreitenden medizinischen Entwicklung zu keiner höheren Sicherheit für den Betäubungsmittelverkehr geführt hat, sondern insbesondere mit einem verzicht- und vermeidbaren erhöhten Bürokratieaufwand für die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker einhergeht.“ 

Das Bundeskabinett hatte im Dezember 2022 eine Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung beschlossen, wonach die Höchstmengenregelung gestrichen wird. Bereits am 10. Februar 2023 hat der Bundesrat der Änderung zugestimmt.

Die Änderung der Verordnung trat am 8. April 2023 in Kraft. Alle weiteren Vorgaben zur Verschreibung von medizinischen Cannabis-Zubereitungen bleiben bestehen.

Für die Patient:innen von Grünhorn wird diese Regelung ebenfalls von Vorteil sein. Bisher kam es zu einer Verzögerung, Rezepte konnten nicht beliefert werden, wenn bei einer Überschreitung der Höchstmenge innerhalb von 30 Tagen das „A“ für die Ausnahmeregelung gefehlt hat. Eine Klärung mit Ärzt:innen musste erfolgen.

Zunächst hatte sich der Gesundheitsausschuss der Länderkammer dagegen ausgesprochen, um so eine Verharmlosung der Verschreibung von Betäubungsmitteln zu vermeiden. Die Entschließung des Bundesrates gibt eine engmaschige Überwachung bezüglich der Auswirkungen auf den Betäubungsmittelverkehr vor. Des Weiteren wurde die Bundesregierung darum gebeten, im Zeitraum von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Neuerung über Änderungen bei den Verordnungszahlen und Abgabemengen zu berichten und diese zu bewerten. Begründet wurde diese Bitte mit: „…Mit der Streichung der Höchstmengenregelung fällt ein wichtiges Instrument zur Begrenzung der in Umlauf befindlichen Betäubungsmittel weg. …“

*Quelle: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0601-0700/680-22(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

Autor: Laura
Laura  Autor Grünhorn Cannabis Apotheke
Laura arbeitet seit 2011 als Pharmazeutisch-technische Assistentin und ist seit 2021 bei Grünhorn. Zu ihren Schwerpunktthemen gehört die Prüfung der Rezepte, Patientenberatung und die Herstellung patientenindividueller Rezepturen, wie Cannabisblüten, Extrakte und Kapseln.